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Pro Verbraucherschutz: Novelle der PAngV tritt am 28.5. in Kraft

Wichtige Änderungen für unsere E-Commerce Kundinnen und Kunden: Die Angabe von Grundpreisen sowie Streichpreisen wird zwecks Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften an neue Richtlinien angepasst. Diese treten am 28. Mai 2022 in Kraft.

Blackbits Zusammenfassung der Novelle der PangV

Die neuen Richtlinien für Preisangaben zielen in erster Linie auf eine gesteigerte Transparenz für Verbraucher:innen ab. Eine Regulierung der Preisangaben in Bezug auf Grundmengenangaben und Preisermäßigungen soll für eine bessere Einordnung sorgen. Gleichzeitig wird der Gedanke einer nachhaltigen Wirtschaftsweise untermauert, indem spezifische Preisangaben bei schnell verderblichen Lebensmitteln berücksichtigt werden. Notwendige Aktualisierungen im Zuge der expandierenden E-Mobilität und steigender Strompreise werden zukünftig ebenfalls umgesetzt.

Preisangabenverordnung (PAngV): Was ändert sich?

Was bedeutet die Novelle der PAngV für Sie und Ihr Online-Business? Wo jetzt konkreter Handlungsbedarf besteht, haben wir übersichtlich für Sie zusammengefasst:

  • Transparenz in der Preisermäßigung
    Mit § 11 PAngV wird dem kurzfristigen Anheben von Preisen vor einer Preisermäßigung der Riegel vorgeschoben. Das fördert gleichzeitig die leichtere Einordnung von Preissenkungen seitens der Verbraucher:innen. Denn zukünftig müssen Händlerinnen und Händler bei jeder Preisermäßigung zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (vor Eintritt der Preissenkung) angeben.

  • Angabe des Grundpreises
    Im neuen § 4 PAngV ist die Pflicht zur Angabe des Grundpreises geregelt. Der Grundpreis ist „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben, jedoch nicht mehr zwingend in der unmittelbaren Nähe zum Gesamtpreis anzuführen.

  • Angabe Mengeneinheit
    Im Sinne der Transparenz für Konsumierende wird in § 5 Abs. 1 PAngV die Angabe der Mengeneinheit bestimmt. Künftig muss der Grundpreis mit Bezug auf die Maße „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ angegeben werden.

  • Ausweisung Pfandbeiträge
    Laut § 7 PAngV ist nun eindeutig geregelt, dass die Höhe des Pfandbetrags nicht in den Gesamtpreis einfließen darf, sondern gesondert angegeben werden muss.

  • Entfall der Pflichtangabe bei verderblichen Lebensmitteln
    Um die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und für einen nachhaltigeren Umgang mit Lebensmitteln zu sorgen, entfällt zukünftig mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV die Pflicht der Neubepreisung eines kurzlebigen Lebensmittels, das sich dem Haltbarkeitsdatum nähert.

  • Berücksichtigung der wachsenden E-Mobilität
    Den Preis am jeweiligen Ladepunkt für E-Fahrzeuge müssen Betreibende eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts ihren Verbraucher:innen zukünftig in Kilowattstunden angeben.

Mehr Details zu den Änderungen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Den eigenen E-Commerce Shop vorbereiten?

Gerade die Änderungen im Bereich der Preisermäßigung betreffen viele E-Commerce Händler:innen. Wir stehen Ihnen gerne dabei zur Seite, Ihren Shop für die anstehenden Veränderungen fit zu machen.
Mit Erfahrung in der flexiblen Anpassung bestehender Shops und einer eigenen Plugin-Entwicklung sind wir als Experte für E-Commerce bestens für die Neuerungen gerüstet. Kontaktieren Sie uns und wir bleiben gemeinsam zukunftsorientiert.

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