Am 24. Februar 2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten. Dieses soll Verbraucher im Netz vor unseriösen Anbietern schützen. Für Websitebetreiber bedeutet das neue Gesetz vor allem: Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsverbände können ab sofort Verstöße im Bereich Datenschutz abmahnen.
Egal, ob Unternehmer oder Privatperson – jeder Betreiber einer Internetseite kann abgemahnt werden, wenn er keine bzw. nur eine unvollständige Datenschutzerklärung auf seinem Webauftritt eingebunden hat.
Wer auf seiner Onlinepräsenz personenbezogene Daten verarbeitet, muss hierfür eine korrekte und aktuelle Datenschutzerklärung auf seiner Seite hinterlegen, die diesen Bereich vollständig abdeckt. Zu personenbezogenen Daten zählen Nutzerdaten (Namen, Adress- und Kontaktdaten), über Social-Media-Buttons oder Google Analytics erfasste Daten und gespeicherte IP-Adressen der Seitenbesucher. Außerdem muss in der Datenschutzerklärung über die Datenverarbeitung und -weitergabe informiert werden: Was passiert mit den Daten aus Kontaktformularen? Gibt ein Shop-Betreiber Daten an Zahlungs- oder Versanddienstleister weiter? An wen werden Daten bei Gewinnspielen oder Werbung weitergeleitet?
Erfahren Sie, was Unternehmen bei der Implementierung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auf ihrer Website beachten müssen:
Dieser Beitrag wurde am 21.03.2018 aktualisiert.