Seit dem 10. Februar 2021 können Sie als Unternehmer die sogenannte Überbrückungshilfe III beantragen. Erstattungsfähig sind unter anderem Investitionen in Werbung und Marketing.
Um die Wirtschaft in Zeiten von Corona zu stützen, stellen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat eine neue Möglichkeit der finanziellen Förderung bereit. Seit dem Nachmittag des 10. Februar 2021 können Sie als Unternehmer Ihren Antrag auf die staatliche Unterstützung von monatlich maximal 1,5 Millionen € beantragen.
Ihren Antrag stellen Sie online über eine bundesweit einheitliche Plattform. Die Unterstützung ist insbesondere für Firmen gedacht, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown betroffen sind und wirtschaftlicher Unterstützung bedürfen. Dabei wurde laut Bundesfinanzministerium bei der Überbrückungshilfe III bereits erheblich nachgebessert: Einen Antrag zu stellen wird einfacher, Fördergelder sind großzügiger bemessen und stehen einer größeren Bandbreite von Unternehmen offen. Besondere Berücksichtigung finden die Bedürfnisse des angeschlagenen Einzelhandels. Außerdem erhalten angehende Unternehmer beim Start in die Selbstständigkeit mehr Unterstützung.
Die förderungsfähigen Unternehmensausgaben sind in einer festen Liste dokumentiert und umfassen Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere Fixkosten sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, die Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und vieles mehr. Vor allem aber werden Agenturkosten, Kosten für Marketing, Kommunikation sowie für Digitalisierungsmaßnahmen gefördert.
Damit sind auch Investitionen für den Start Ihres Unternehmens in den Online-Handel förderfähig. Für Ausgaben, die in die Digitalisierung fließen, also den Aufbau oder die Optimierung Ihres Online-Shops, können z.B. einmalig bis zu 20.000 € als erstattungsfähige Investition anerkannt werden. Dies deckt auch dafür anfallende Marketing- und Werbekosten – hier gilt als Obergrenze für die erstattungsfähigen Kosten jedoch der Betrag, den Sie 2019 für entsprechende Dienstleistungen und Agentur-Services aufgewendet haben. Erstattungsfähig sind Ihre Investitionen in:
Bis zum 31. August 2021 können Sie Ihren Antrag einreichen. Nutzen Sie diese Starthilfe und profitieren Sie jetzt von der Förderung. Starten Sie in den nach wie vor rasant wachsenden E-Commerce oder stärken Sie Ihre Position auf dem Markt. Wir nehmen Sie bei dem Schritt in die Digitalisierung an die Hand und beraten Sie gerne bei Fragen rund um zielführende Optimierungen Ihres Shops, dem wachstumsorientierten Online-Marketing sowie der klassischen Werbung für Ihr Unternehmen.
Ausführliche Infos zu Fördermöglichkeiten und -berechtigungen geben die Ministerien des Bundes – wir geben Ihnen genaue Auskunft über Ihre Optionen für den Einstieg in den digitalen Handel und sinnvolle Optimierungsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns jetzt darauf an!