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Pflicht vor Kür: Das neue Verpackungsgesetz für Online-Händler

Mit dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 1. Januar 2019 wird einmal wieder verdeutlicht, dass digitaler Handel weit mehr umfasst als das bloße Aufsetzen und Betreiben eines Online-Shops. Gesetzliche Änderung haben einen direkten Einfluss auf das digitale Tagesgeschäft, deshalb haben wir die Neuerungen des VerpackG zusammengefasst, die für jeden Shop-Betreiber physischer Waren relevant sind.

Was ist neu am VerpackG?

Die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) wird vom neuen Verpackungsgesetz abgelöst. Von nun an liegt die Verantwortung über Rücknahme und Verwertung von Verpackungsmaterial, das ein Händler in den Umlauf bringt, bei ihm selbst. Jegliche Verkaufs-, Service-, Versand- und Umverpackungen sowie Füllmaterial, die beim privaten Konsumenten als Müll anfallen, müssen dann über das sogenannte duale System rückgeführt werden. Der Hersteller bzw. Händler organisiert also die Lizenzierung und das Recycling seiner Verpackung nicht selbst, sondern beauftragt einen Anbieter wie den Grünen Punkt damit.

Warum ist das Verpackungsgesetz für Betreiber von Online-Shops wichtig?

Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Online-Händler – auch wenn diese nur geringe Verpackungsmengen in Umlauf bringen. Sie müssen sich ohne Ausnahme bei der Zentralen Stelle registrieren und ihre anfallenden Verpackungen melden. Um Transparenz zu gewährleisten, werden die Betriebe anschließend im Internet veröffentlicht. Außerdem müssen Online-Händler beachten, dass sie die verwendeten Versandverpackungen nicht durch einen Vorvertreiber (z.B.: Lieferant des Verpackungsmaterials) am dualen System beteiligt lassen können. Die Systembeteiligungspflicht liegt also bei jedem Händler, der die Verpackungen zum Endverbrauch in Umlauf bringt. Das digitale Register soll planmäßig im Sommer 2018 für die Anmeldung geöffnet werden. Händler müssen sich zeitnah, das heißt vor der Verbreitung der Verpackungsmaterialien, selbstständig und persönlich bei der Zentralen Stelle des Verpackungsregisters anmelden – ansonsten drohen Geldbußen!

Welche konkreten Pflichten gelten für Online-Händler?

Aus dem neuen Verpackungsgesetz ergeben sich für Betreiber von Online-Shops (und andere Hersteller) folgende Verpflichtungen im Bezug auf Versand- und Verpackungsmaterialien:

  1. Registrierungspflicht: Hersteller und Händler müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren lassen, ansonsten dürfen Produkte, die der Systembeteiligungspflicht unterliegen, nicht verkauft werden.
  2. Systembeteiligungspflicht: (Online-)Händler dürfen die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen nicht selber organisieren, sondern müssen sich an einen Anbieter des dualen Systems wenden, um ihre Verpackungen zu lizenzieren und zu entsorgen. Kommunen und private Anbieter organisieren gemeinsam als duales System die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen.
  3. Datenmeldung an die Zentrale Stelle: Hersteller bzw. Vertreiber sind verpflichtet, alle relevanten Angaben bezüglich der Systembeteiligung (Registrierungsnummer, Materialart, Masse der beteiligten Verpackungen, Name des Systems, Zeitraum der Systembeteiligung) der Zentralen Stelle mitzuteilen.
  4. Vollständigkeitserklärungen: Zusätzlich zu den entsprechenden Prüfberichten müssen Vollständigkeitserklärungen jährlich bis zum 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden. Befreit von der Pflicht der Erklärungen sind Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 80.000 Kilogramm Glas, weniger als 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton, weniger als 30.000 Kilogramm an Verpackungen aus Eisenmetallen, Aluminium, Getränkekartonverpackungen oder sonstigen Verbundverpackungenerstmals in den Verkehr gebracht haben.

Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist eine transparente, nachhaltige und wettbewerbsneutrale Verpackungsentsorgung. Schon 2018 werden die bestehenden Verpackungsmengen von der Zentralen Stelle überwacht. Außerdem soll stichprobenartig geprüft werden, welche Hersteller ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Da die Verpackungslizenzierung und Beteiligung am dualen System für Online-Händler mit geringeren Verpackungsmengen oftmals einen großen Mehraufwand bedeutet, kann dieser Prozess an dritte Unternehmen abgegeben werden. Nichtsdestotrotz müssen Shop-Betreiber sich selbstständig bei der Zentralen Stelle registrieren und die relevanten Daten laut Verpackungsgesetz melden. Damit Betreiber von Online-Shops keine finanziellen Einbußen erleiden, sollten sie sich frühzeitig um eine ordnungsgemäße Lizenzierung und Registrierung ihrer Verpackungsmaterialien kümmern.

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