Es gibt kaum noch physische Grenzen, die den expandieren Online-Handel einengen können. Jedoch bestehen zwischen immer enger vernetzten Nationen und Unternehmen weiterhin rechtliche Unterschiede, die für die Entwicklung des globalen E-Commerce hinderlich sein können: So wies der General Courts des Europäischen Gerichtshofs am 22. November 2017 eine Klage gegen das EU-US-Privacy Shield zur Regelung des transatlantischen Datenaustauschs zurück. Dieses Urteil wurde auf europäischer Ebene gefällt und ist für Unternehmen aus ganz Europa, die in den digitalen Handel involviert sind, relevant, denn das Thema Datenschutz darf bei der Verwaltung von Kundendaten nicht ignoriert werden.
Das EU-US Privacy Shield ist der Nachfolger des Safe-Harbor Abkommens, das bis 2015 die Rechtsgrundlage für den personenbezogenen Datentransfer zwischen der EU und den USA bildete. Wie in unserer ausführlichen Übersicht zum Thema internationaler Datenschutz erläutert, gelten innerhalb Europa strenge Datenschutzprinzipien, die auch beim Datentransfer an Drittländer eingehalten werden müssen – auch wenn diese nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU gebunden sind. Das wird dann zum Problem, wenn ein Drittland wie die USA die europäischen Datenvorschriften unterschreitet und als „unsicher“ gilt. Seit 2016 schützt das EU-US Privacy Shield die personenbezogene Daten europäischer Bürger, die im Zuge dessen sicher an US-Unternehmen übertragen werden – was beispielsweise bei der Nutzung einer amerikanischen Software der Fall sein könnte.