Ab dem 28.06.2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und fordert zahlreiche Veränderungen bei Online-Shops, Websites und Apps. Wer genau von dem neuen Gesetz betroffen ist und wie Sie Ihren Web-Auftritt fit für die Neuregelungen machen, erfahren Sie in diesem Blogeintrag.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Acts und schafft Rahmenbedingungen, um die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern. Es soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen sowie älteren Menschen am gesellschaftlichen Leben gewährleisten. Dabei bezieht sich das BFSG auch auf digitale Angebote wie Online-Shops, Apps und bestimmte Webauftritte. Diese müssen künftig so gestaltet sein, dass alle Menschen sie unabhängig von ihren Fähigkeiten nutzen können.
Komplett barrierefrei bis zum 28. Juni 2025?
Das BFSG gilt ab dem 28. Juni 2025 für neue Websites. Für bestehende Online-Auftritte von Dienstleistern gewährt das BSFG eine Übergangsfrist bis zum 27.06.2030. Bis zu diesem Zeitpunkt können Dienstleister ihre Tätigkeit weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28.06.2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Sie sollten jedoch nicht auf das Ende der Übergangsfrist warten, sondern möglichst schnell für die Barrierefreiheit Ihrer Internetpräsenz sorgen. Denn bei Nicht-Einhaltung des neuen Gesetzes drohen saftige Strafen: Neben Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro müssen Sie mit Klagen wegen Diskriminierung rechnen.
Welche Websites sind vom BFSG betroffen?
Das BFSG betrifft insbesondere Websites, die Produkte und Dienstleistungen anbieten. Hierzu zählen allerdings nicht nur klassische E-Commerce Plattformen:
- Online-Shops: Egal, was Sie im Internet an Endkund:innen verkaufen – Ihr Shop muss künftig barrierefrei gestaltet sein.
- Websites von Banken, Finanzdienstleistungen und Versicherungen: Diese Seiten sind betroffen, weil sie essenzielle Dienstleistungen bereitstellen, die für jede Person nutzbar sein müssen.
- Telekommunikations-Dienstleistungen: Leute sollen barrierefrei den passenden Tarif finden und buchen oder Support-Anfragen stellen können.
- Reiseplanung und überregionale Personenbeförderung: Flüge, Bus- und Bahnfahrten, Mietwagen, Schifffahrten und Unterkünfte müssen für alle zugänglich und buchbar sein.
- Streaming-Plattformen: Amazon Prime Video, Netflix & Co. sind ebenfalls betroffen, da sie Dienstleistungen und Produkte online vertreiben.
- E-Book-Anbieter: Der Erwerb der E-Books, aber auch das Leseerlebnis muss barrierefrei sein.
- Anbieter von Online-Buchungen: Wer es auf seiner Website ermöglicht, Termine zu buchen, Tische zu reservieren etc. muss den kompletten Buchungsprozess barrierefrei gestalten.
Einige Websites fallen in eine Grauzone: Wer beispielsweise ausschließlich an andere Unternehmen (B2B) verkauft, ist eventuell nicht von den neuen Richtlinien betroffen. Sobald es aber auch Endverbraucher:innen möglich ist, die Produkte oder Dienstleistungen zu erwerben, müssen die Regelungen des BFSG doch eingehalten werden. Auch wenn Sie Ihre Leistungen und Services online nur beschreiben, aber nicht direkt verkaufen, können Sie in manchen Fällen außen vor sein. Bei Unsicherheiten empfehlen wir, eine Rechtsberatung einzuholen.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht?
Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich sind nicht vom BFSG betroffen (vgl. § 3 Abs. 3 BFSG). Hierzu zählen Dienstleister mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einer Jahresbilanz von weniger als 2 Millionen Euro. Aber Achtung: Für Online-Shops gilt diese Ausnahme grundsätzlich nicht! Wer online Produkte vertreibt, muss sich in der Regel an das BFSG halten – unabhängig von Unternehmensgröße und Umsatz. Nur in besonderen Fällen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, können kleine Online-Shops beantragen, von den Barrierefreiheitsanforderungen ganz oder teilweise ausgenommen zu werden. Dies ist allerdings an hohe Anforderungen gebunden und muss im Einzelfall geprüft werden.
Selbst wenn Sie nicht zur Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes verpflichtet sind: Es schadet nicht, Ihren Web-Auftritt dennoch für alle Menschen angenehm nutzbar zu machen. So können Sie neue Zielgruppen erschließen und Ihr SEO-Ranking verbessern.
Wann gelten Websites als barrierefrei?
Es gibt eine ganze Reihe an Barrierefreiheitsanforderungen, die Website-Betreiber:innen und Online-Händler:innen künftig erfüllen müssen. Diese basieren auf internationalen Standards wie den sogenannten Web Content Accessibility Guidelines. Generell müssen Webinhalte über verschiedene Sinne (visuell und auditiv) wahrnehmbar, auf unterschiedliche Weise bedienbar (z.B. nicht nur per Maus, sondern auch per Tastatur oder Sprachsteuerung), robust (also von möglichst vielen assistiven Technologien wie Screenreadern interpretierbar) und für jeden Menschen verständlich sein.
Einige Beispiele für eine barrierefreie Website-Gestaltung:
- Hohe Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
- Aussagekräftige Alt-Attribute für Bilder
- Ausreichend große und anpassbare Schriftgrößen
- Einfache, klare Sprache und Benutzerführung
- Videos mit Untertiteln und Stopp-/Pause-Funktion
Blackbit und jut-so: Wir machen Ihre Website barrierefrei
Sie sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen, aber wissen nicht, wo Sie anfangen sollen, um Ihre Website fit für die Anforderungen des Gesetzes zu machen? Keine Panik. Gemeinsam mit unserem Partner jut-so stehen wir Ihnen bei diesem Prozess gern zur Seite.
jut-so, die nachhaltige Webagentur aus Berlin, führt ein Auditing Ihrer Website durch und erstellt einen Maßnahmenkatalog. Das Blackbit-Team übernimmt anschließend die nötigen gestalterischen und technischen Umsetzungen, um die digitale Barrierefreiheit sicherzustellen.
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Stefano Viani ist Geschäftsführer von Blackbit digital Commerce GmbH. Er ist immer up to date, was neueste Entwicklungen und Trends im E-Commerce und digitalen Marketing angeht. Seit Jahrzehnten ist er für große und mittelständische Unternehmen Berater für die technische, optische und werbliche Optimierung von Webauftritten. Dabei entwickelt er insbesondere Konzepte und Maßnahmen für ein erfolgreiches Absatzmarketing.
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